Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Unsere sämtlichen auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach ausdrücklicher Bekanntgabe widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware gelten diese allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen.

1. Allgemeines
2. Angebot
3. Vertragsabschluss
4. Schutzrechte
5. Lieferfrist
6. Gefahrenübergang und Versendung
7. Entgegennahme der Ware, Teillieferung
8. Preise
9. Zahlung & Zahlungsverzug
10. Eigentumsvorbehalt
11. Gewährleistung
12. Schadensansprüche, Schadensersatz, Rücktritt
13. Retouren und Rücksendungen
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
15. Vertragsverbindlichkeit

1. Allgemeines

1. Handelsgeschäft im Sinne dieser Bedingungen ist jeder Vertrag mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes oder mit einer juristischen Person bzw. einem Sondervermögen des öffentlichen Rechts. Bei Handelsgeschäften werden diese Bedingungen vom Besteller auch für alle weiteren Geschäfte mit uns anerkannt.

2. Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht gesondert widersprechen.

3. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen oder Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrages oder der sonstigen Vereinbarungen. Eine unwirksame Bestimmung werden die Parteien durch eine Vereinbarung ersetzen, die deren wirtschaftlichem Ergebnis am nächsten kommt.

2. Angebot
1. Unsere Angebote verstehen sich freibleibend. Verträge sowie von einem Vertrag abweichende Vereinbarungen hinsichtlich der Hauptleistungen wie auch Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Erklärung verzichtet werden.

2. Unsere Angaben sowie Werksangaben in Verkaufsunterlagen – wie Maße, Farbe, Gewicht, Qualität und sonstige Zeichnungen und Beschreibungen – sind bestmöglich ermittelt, jedoch nur annähernd zu verstehen.

3. Vertragsabschluss

1. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die von uns in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind.

2. Abänderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch dann, wenn der Käufer seine eigenen, von unseren Bedingungen abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner Bestellung zugrunde legt. Gegenbestätigungen des Käufers mit abweichenden Bedingungen werden hiermit widersprochen.

4. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen erhalten erst durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit. Mündliche Nebenabreden binden uns nicht.

4. Schutzrechte

Technische Beschreibungen, Bedienungsanweisungen, Zeichnungen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen werden vom Käufer als unser Betriebsgeheimnis anerkannt und bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder kopiert, vervielfältigt oder Dritten zur Verfügung gestellt, noch zum Gegenstand von Anfragen bei Dritten gemacht werden.

5. Lieferfrist

1. Lieferfristen und sonstige Fristen sowie Termine gelten nur annähernd. Lieferfristen beginnen nicht, solange nicht über alle Einzelheiten der Bestellung Übereinstimmung erzielt ist oder der Käufer die ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Lieferfristen oder Liefertermine sind eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf bzw. bis zu dem vereinbarten Tage Versandbereitschaft angezeigt haben.

2. Fälle höherer Gewalt und andere von uns nicht zu vertretende Ereignisse – in unserem Hause oder bei Lieferanten – wie Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen usw. verlängern sich die Lieferfristen bzw. verschieben die Liefertermine angemessen.

3. Im Falle des Lieferverzuges seitens Dizayn Rosinski stehen dem Käufer Schadenersatzansprüche, gleich welcher Art (insbesondere auch aus § 326 BGB), nicht zu, soweit gesetzlich zulässig.

6. Gefahrenübergang und Versendung

1. Die Gefahr geht – auch so eine frachtfreie Lieferung vereinbart ist – mit der Übergabe der Ware an den (auch Abholer oder Empfänger auf der Baustelle) Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Betriebes, auf den Käufer über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die beim Käufer liegen, erfolgt der Gefahrenübergang mit der Anzeige der Versandbereitschaft. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Besteller.

2. Eine Versicherung der Sendung gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers.

3. Versand- und bzw. Frachtkosten trägt bis zu einem Nettowarenbetrag von € 1.000,00 bei Messingteilen/Verteilerschränken und € 2.000,00 bei Rohren und Systemplatten der Käufer. Beim Export erfolgt der Verkauf ab Dormagen. Hier übernimmt der Käufer die Versand-/Frachtkosten. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe hinzu.

7. Entgegennahme der Ware, Teillieferung

1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Beanstandungen aufweisen, vom Käufer entgegenzunehmen.

2. Teillieferungen sind zulässig.

8. Preise

1. Unsere Preise gelten ab Lager oder ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der aktuell geltenden MwSt.

2. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.

9. Zahlung & Zahlungsverzug

1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind der Kaufpreis und der Preis für sonstige Leistungen nach Aushändigung einer ordnungsgemäßen Rechnung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb 10 Tagen mit 2% Skonto zu bezahlen. Wir behalten uns vor, Vorkasse zu verlangen.

2. Die Zurückhaltung der Zahlungen oder Aufrechnung mit von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen des Käufers ist ausgeschlossen.

3. Kommt der Käufer mit Zahlungen in Verzug oder werden ihm Zahlungen gestundet, so schuldet er Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

10. Eigentumsvorbehalt

1. Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt: das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber, gleich aus welchem Rechtsgrund, erfüllt hat. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum der Sicherung unserer Saldoforderung. Be- oder Verarbeitung der Ware erfolgt für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt oder verbunden, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache gemäß dem Anteil des Rechnungswertes unseres Eigentums zu. Ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Besteller anteiliges Miteigentum nach Maßgabe des Rechnungswertes, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern oder verarbeiten, sofern kein Zahlungsverzug besteht, die Forderung aus der Veräußerung oder Verarbeitung tatsächlich auf uns übergeht und er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt nach Maßgabe dieser Bedingungen vereinbart.

2. Mit Vertragsabschluss tritt der Käufer uns sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gegen Dritte entstehen, mit sofortiger Wirkung ab. Sollte die Vorbehaltsware vor der Weiterveräußerung mit Waren anderer Personen verarbeitet, verbunden oder vermischt werden und Miteigentum für uns entstehen, so tritt der Käufer im Voraus den Teil der Forderung aus dem Weiterverkauf an uns ab, der unserem Miteigentumsanteil entspricht. Für den Fall, dass unser Eigentum zusammen mit anderen Waren zu einem nicht aufgegliederten Gesamtpreis verkauft wird, wird eine Teilabtretung vereinbart; der abgetretene Forderungsteil bemisst sich nach dem Rechnungswert der Vorbehaltsware im Erstgeschäft. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seinem Abnehmer die Abtretung offen zu legen; auch wir sind hierzu jederzeit berechtigt. Der Käufer ist verpflichtet, uns Auskunft über den Verbleib der Ware sowie der abgetretenen Forderung zu geben, hierzu Einsicht in die Bücher zu gewähren und die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen.

3. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn andere Umstände eintreten, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen und die unseren Zahlungsanspruch gefährden. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt. 4. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

11. Gewährleistung

1. Gewähr für die von uns gelieferten Waren wird nur bei Einsatz unter normalen Betriebsbedingungen geleistet. Die in unseren Prospekten für die gelieferten Waren angegebenen Betriebsbedingungen gelten als die normalen Betriebsbedingungen im Sinne der Vorschrift. Für besondere Artikel gelten die Garantiebestimmungen und -Zusagen der Hersteller, welche auch im gültigen Katalog oder auf der Rechnung beschrieben sind.

2. Nach den DIN-Vorschriften für Heizung und Sanitärindustrie zulässige Abweichungen stellen keine Mängel dar.

3. Der Käufer ist, sofern nicht die Vorschrift des § 377 BGB eingreift, verpflichtet, etwaige offensichtliche Mängel binnen einer Frist von 8 Tagen nach Eingang der Lieferung uns gegenüber schriftlich anzuzeigen. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Rüge bei uns. Für den Eingang trägt der Käufer bei nicht ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Rüge bei uns Beweispflicht. Bei nicht ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Rüge entfallen die Gewährleistungsansprüche.

4. Bei Mängeln der gelieferten Ware sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung von gleicher oder gleich geeigneter Ware verpflichtet. Ist dieses nicht möglich, kann der Käufer Minderung des Kaufpreises oder Wandlung des Betrages verlangen. Alle sonstigen dem Käufer wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der gelieferten Ware etwa zustehenden Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche auf Wandlung oder Minderung, Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, Ansprüche auf positiver Vertragsverletzung sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

5. Die DIZAYN ROSINSKI-Gewährleistung entfällt, wenn…

a) die Prüfung des Vorhandenseins von Mängeln durch den Käufer erschwert oder verhindert wird, wozu auch die unterbliebene kostenlose Zusendung von uns verlangter Teile gehört,

b) die zum Zeitpunkt gültigen Verlege-, Einbau- und Betriebsvorschriften nicht eingehalten wurden,

c) Fremdwerkzeuge zur Montage eingesetzt werden, die von uns nicht schriftlich zugelassen wurden, oder Preßmaschinen, Preßbacken und Kalibriergeräte nicht regelmäßig geprüft, gereinigt und gewartet werden,

d) Fremdfabrikate mit unserem gelieferten Systemen verbunden werden, ohne schriftlicher Freigabe,

e) Beschädigungen infolge von Nichtbeachtung von Betriebsvorschriften entstanden sind,

f) die von uns gelieferte Ware ohne schriftliche Zustimmung repariert oder abgeändert worden ist.

12. Schadensansprüche, Schadensersatz, Rücktritt

1. Auch außerhalb des Bereichs auf Gewährleistung ist jedwede Haftung unsererseits auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch wegen etwaiger Unmöglichkeit der Erfüllung, positiver Vertragsverletzung und Verschuldens bei Vertragsabschluß ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

2. Sämtliche Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere auch aus Beratung, Vertragshandlungen, Produkthaftung – gegen uns oder unserer Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern nicht nachweisbar Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Handelsgeschäften wird aus grober Fahrlässigkeit nur für unmittelbare Schäden in einem bei Vertragsschluss für uns voraussehbaren Umfang gehaftet. Haben wir hiernach Verzug oder Unmöglichkeit zu vertreten, schließt ein gegebenes gesetzliches Rücktrittsrecht bei einem Handelsgeschäft Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus. Im Übrigen kann bei leichter Fahrlässigkeit Schadensersatz nur für unmittelbare Schäden und über die Rückzahlung geleisteter Zahlung hinaus nur bis zur Höhe von 10% des Rechnungswertes ohne MwSt. gefordert werden. Alle Ansprüche gegen uns verjähren spätestens nach 6 Monaten nach Gefahrübergang.

3. Scheitert die Durchführung des Vertrages an einem vom Käufer zu vertretenden Umstand, wie Abnahme- oder Zahlungsverzug oder einem der Fälle vorstehender Ziffer VII e – sind wir berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 25% des Rechnungswertes ohne Nachweis zu fordern, der Gegenbeweis ist zulässig.

13. Retouren und Rücksendungen

Ordnungsgemäß gelieferte Ware wird nicht zurückgenommen. Rücksendungen bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung. Als anteilige Kosten werden mindestens 25% vom Warennettowert in der Gutschrift abgesetzt, so keine gesonderten und schriftlichen Abmachungen gelten. Ohne unsere Genehmigung zurückgesandte Waren brauchen von uns nicht angenommen werden und können auf Kosten des Käufers auf Lager gegeben werden.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Dormagen. Als Gerichtsstand wird sowie für beiderseitige Ansprüche aus einem Handelsgeschäft – mit Zuständigkeit des AMTSGERICHTS unabhängig vom Streitwert, nach unserer Wahl – NEUSS vereinbart.

2. Zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Haager Kaufrechtsübereinkommens sind ausgeschlossen.

15. Vertragsverbindlichkeit

Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen verbindlich.